Fassung Okt. 2019
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
- eine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1    Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch fĂĽr alle kĂĽnftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrĂĽcklich hingewiesen wird.Â
1.3    Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungĂĽltig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrĂĽcklich schriftlich anerkannt.Â
1.4    Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
- Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1Â Â Â Â Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.Â
2.2    Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschlieĂźlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.Â
2.3    Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.
- Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1    Der Auftraggeber sorgt dafĂĽr, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei ErfĂĽllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.Â
3.2    Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ĂĽber vorher durchgefĂĽhrte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.Â
3.3    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
3.4    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.
- Sicherung der Unabhängigkeit
4.1    Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.Â
4.2    Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
- Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1Â Â Â Â Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, ĂĽber seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.Â
5.2    Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3Â Â Â Â Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem GutdĂĽnken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
- Schutz des geistigen Eigentums
6.1    Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, EntwĂĽrfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dĂĽrfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschlieĂźlich fĂĽr vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrĂĽckliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa fĂĽr die Richtigkeit des Werkes – gegenĂĽber Dritten.Â
6.2    Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
- Gewährleistung
7.1    Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne RĂĽcksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzĂĽglich in Kenntnis setzen.Â
7.2Â Â Â Â Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
- Haftung / Schadenersatz
8.1    Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber fĂĽr Schäden – ausgenommen fĂĽr Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch fĂĽr Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurĂĽckgehen.Â
8.2    SchadenersatzansprĂĽche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegrĂĽndenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.Â
8.3Â Â Â Â Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurĂĽckzufĂĽhren ist.Â
8.4    Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
- Geheimhaltung / Datenschutz
9.1    Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen ĂĽber alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er ĂĽber Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.Â
9.2    Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), ĂĽber den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch ĂĽber die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenĂĽber Stillschweigen zu bewahren.Â
9.3    Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4    Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
 9.5    Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
- Honorar
10.1  Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens-berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.Â
10.2Â Â Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3  Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4  Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5Â Â Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender AnsprĂĽche wird dadurch aber nicht berĂĽhrt.
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- Elektronische Rechnungslegung
11.1  Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.
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- Dauer des Vertrages
12.1  Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.Â
12.2  Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen GrĂĽnden von jeder Seite ohne Einhaltung einer KĂĽndigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,Â
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
- Schlussbestimmungen
13.1  Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Ă„nderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.Â
13.2  Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3  Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Unternehmens-beraters) zuständig.
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Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:
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(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden
können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen
rechtliche Schritte eingeleitet.
(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
Begleitblatt
zu den „ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Unternehmensberatung“ in der Fassung März 2018
Die vorliegenden AGB sind lediglich als Mustervorlage für die Gestaltung von AGB zwischen Unternehmern zu verstehen. Die enthaltenen Bestimmungen sind Vorschläge, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Wird in einem konkreten Vertrag Abweichendes vereinbart, ist es zur Vermeidung von Missverständnissen grundsätzlich hilfreich, dezidiert darauf hinzuweisen, welche Bestimmung der AGB die vertragliche Vereinbarung konkret abändert (z.B.: „diese Regelung ersetzte Punkt x. der AGB“). Die Verwendung des Musters kann die begleitende Konsultation eines rechtskundigen Beraters nicht ersetzen. Folgende Anmerkungen sind zu beachten:
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ad 1. (Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich)
Grundsätzlich gehen vertragliche Vereinbarungen den in AGB enthaltenen Bestimmungen vor. Darüber hinaus werden AGB nur dann Vertragsinhalt, wenn dies (nachweislich) – am besten schriftlich – vereinbart wird. Gleichzeitig (vor Vertragsabschluss) müssen die AGB dem Auftraggeber übermittelt werden. Die Übermittlung der AGB nach Vertragsabschluss auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen ist grundsätzlich wirkungslos. Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln in AGB, also Klauseln mit denen der Auftraggeber nach den Begleitumständen des Vertrages und dem Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftraggeber wurde ausdrücklich (nachweislich) darauf hingewiesen. Gewerbetreibende, die regelmäßig AGB verwenden, haben die AGB in den dem Kundenverkehr dienenden Räumlichkeiten auszuhängen.
Verweisen Auftraggeber und Auftragnehmer jeweils auf die Geltung ihrer AGB, so liegt Dissens vor, soweit sich die AGB widersprechen; dies grundsätzlich ungeachtet der in Punkt 1.3 enthaltenen Klausel. Meist wird der Vertrag dennoch zu Stande kommen, da sich die Vertragspartner über die wesentlichen Punkte des Vertrages (in der Regel: Leistung und Preis) einig sind/waren; lediglich die einander widersprechenden Klauseln gelten nicht (Teilungültigkeit). Die nicht vom Vertrag geregelten Punkte sind dann durch gesetzliche Bestimmungen oder ergänzende Auslegung zu ermitteln. Um die Geltung der AGB für den Streitfall soweit wie möglich zu sichern, ist in den AGB dennoch die „Abwehrklausel“ gemäß Punkt 1.3 enthalten.
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ad 2. (Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung)
Dem Wesen des Werkvertrages entsprechend steht es dem Auftragnehmer zu, sich bei der Herstellung des Werkes durch andere selbständige Dritte vertreten zu lassen. Davon zu unterscheiden ist die Heranziehung von – dem Auftragnehmer ohnehin zuzurechnenden – eigenen Hilfspersonen (etwa Angestellte des Auftragnehmers).
Datenschutzrechtlich gesehen müssen Sie sich allerdings, wenn Sie Daten einem Sub-Auftragsverarbeiter im Rahmen des Auftrages weitergeben möchten, diese Weitergabe mit dem Auftraggeber vereinbart haben. Das wird entweder im Auftragsverarbeitervertrag geregelt oder in einer separaten Vereinbarung.
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ad 6. (Schutz des geistigen Eigentums)
Der Werkvertrag enthält eine ausführliche Regelung der Urheberrechte (Werknutzungsrechte). Demnach verbleiben die Urheberrechte beim Auftragnehmer.
ad 7. (Gewährleistung)
Die Gewährleistungsfrist ist auf sechs Monate eingeschränkt. Der Auftragnehmer hat primär die mangelhafte Leistung zu verbessern; erst danach besteht ein Anspruch des Auftraggebers auf Minderung des Preises und/oder Wandlung („Rückabwicklung des Vertrages“). Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre; es ist jedoch möglich, diese – abgesehen von Geschäften mit Verbrauchern – zu verkürzen.
ad 8. (Haftung / Schadenersatz)
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber abgesehen von Personenschäden nur für grobes Verschulden.
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ad 9. (Geheimhaltung / Datenschutz)
Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis). Mitarbeiter sind hierüber und über allfällige Folgen eines Verstoßes zu belehren.
Aufgrund der bevorstehenden Ă„nderungen durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das österreichische Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (kĂĽnftig: DSG) wird empfohlen, weitere datenschutzrechtliche Klauseln nicht in den AGB direkt aufzunehmen, sondern hier ein Extra-Blatt auszuhändigen. Es ist darauf zu achten, dass sowohl allfällige datenschutzrechtliche Einwilligungen ordentlich eingeholt werden als auch Informationspflichten rechtzeitig und vollständig erfĂĽllt werden. Zudem ist ein Auftragsverarbeitervertrag abzuschlieĂźen, wenn Daten fĂĽr den Kunden im Rahmen des Auftrags verarbeitet werden (wovon in dieser Branche auszugehen ist). Muster und Näheres hierzu finden sich unter: www.wko.at/datenschutz.Â
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ad 10. (Honorar)
Das mit dem Auftragnehmer vereinbarte Honorar ist in den Vertrag aufzunehmen. Das Honorar ist mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. Anfallende Barauslagen und Spesen sind gegen Rechnungslegung vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
ad 11. (Elektronische Rechnungslegung)
Eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der elektronischen Rechnungslegung durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist die Zustimmung durch den Rechnungsempfänger (Auftragnehmer).
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Sonstiges
Der Gerichtsstand mĂĽsste in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nochmals explizit vereinbart werden.